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Steuern zurück für das Arbeitszimmer – so funktioniert’s
Am Anfang des Karlsruher Urteils stand eine Klage mit dem Aktenzeichen Az.: 2 BvL 13/09. Ein Hauptschullehrer aus Münster hatte vergeblich versucht, sein Heimbüro, das er täglich zwei Stunden für Korrekturen oder die Vorbereitung des Unterrichts nutzt, von der Steuer abzusetzen. Das örtliche Finanzamt lehnte sein Gesuch ab, da das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt seiner betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.
Steuerrecht entbehrt sachlicher Grundlage
Seit 2007 verhindert eben dieser Passus im Steuerrecht, dass bestimmte Berufsgruppen – beispielsweise Lehrer und Architekten – Aufwendungen für ihre häuslichen Arbeitszimmer und die Kosten für die Ausstattung absetzen können.
Laut Bundesverfassungsgericht verstößt diese Praxis nicht nur gegen Grundsätze des Steuerrechts, sondern auch gegen das Grundgesetz selbst – in Form des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs.: 1 GG).
In Bezug auf das Steuerrecht bedeutet das, dass alle zur Generierung von Einkommen anfallenden Kosten steuerlich absetzbar sein müssen. Verweigert das Finanzamt dies, benötigt es einen besonderen sachlichen Grund. Diesen haben fünf der acht Verfassungsrichter jedoch als nicht gegeben angesehen. Nun muss der Gesetzgeber rückwirkend zum 1. Januar 2007 den verfassungswidrigen Zustand beseitigen.
Für das Bundesfinanzministerium könnte die BVerfG-Entscheidung durchaus teuer werden. Steuerexperten schätzen die jährlichen Mindereinnahmen auf bis zu 700 Millionen Euro. Zusätzliche Kosten entstehen dadurch, dass die Regelung rückwirkend zum 1. Januar 2007 geändert werden muss. Damit erhalten Bürger, die gegen ihren Steuerbescheid für die betroffenen Jahre ab 2007 Einspruch eingelegt haben, automatisch das Geld vom Finanzamt nachgezahlt. Aber: Änderungen endgültiger Steuerbescheide, die bereits akzeptiert wurden, sind nicht mehr möglich.
Arbeitszimmer oder Wohnzimmer?
Ganz allgemein gilt nun, dass Berufstätige die Kosten ihrer Arbeitszimmern im Verhältnis zur jeweiligen Wohnfläche steuerlich geltend machen können. Für ein 20 Quadratmeter großes Arbeitszimmer in einer 80 Quadratmeter großen Wohnung sind somit 25 Prozent der Gesamtkosten wie Miete, Strom und Wasser absetzbar. Allerdings gilt für Berufstätige, deren Home-Office nicht ihren Berufsmittelpunkt darstellt, eine jährliche Obergrenze in Höhe von 1250 Euro.
Zudem wird ein Arbeitszimmer vom Finanzamt nur dann als solches anerkannt, wenn es 90 Prozent der Zeit auch als solches genutzt wird. Um diesen Status gegebenenfalls zu überprüfen, verwenden die Finanzämter Kriterien wie Einrichtung und räumliche Anordnung des Zimmers. Schreibtische, Computer oder andere arbeitsrelevante Büro-Objekte müssen daher eindeutig als zentrales Raumelement erkennbar sein.
Das Bundesverfassungsgericht hat auf seiner Homepage eine Zusammenfassung des Urteils veröffentlicht. Den Urteilstext im Original-Wortlaut könnt ihr hier noch einmal nachlesen.
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Bild: Mein Schreibtisch von Michel Balzer (cc)
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