Seit einiger Zeit sprießen Portale aus dem Boden, bei denen z.B. aktuelle Kino-Filme kostenlos per Streaming angesehen werden können. Sind diese Angebote nun legal oder illegal, und verstößt man als Nutzer von diesen Video-Seiten gegen das Urheberrecht? Rechtsanwalt Jens Pauleit geht für das LoadBlog der Frage nach, ob das Betrachten von Video-Streams urheberrechtlich legal oder illegal ist.
Was heißt Streaming?
Streaming Media bezeichnet aus einem Rechnernetz empfangene und gleichzeitig wiedergegebene Audio- und Videodaten (Wikipedia). Einfach ausgedrückt bedeutet dies, dass das Video bereits angesehen werden kann, obwohl die Datei insgesamt noch nicht auf den eigenen Rechner heruntergeladen wurde.
Hierdurch unterscheidet sich das Streaming beispielsweise vom „klassischen Filesharing“.
Betrachtet man beispielsweise die Seite eines großen Streaming-Portals mit einer tongaischen Domain, so ist dort („FAQ: Ist diese Seite illegal?“) zu lesen, dass die Seite nicht illegal sei, keine eigenen Streams gehostet, sondern nur embedded Codes verlinkt würden. Weiter heißt es, dass die Rechtslage je nach Land verschieden sei und das Anschauen von Videostreams je nach Land und Stream illegal sein kann.
Ist Streamen in Deutschland nun legal oder nicht?
Mit der Veröffentlichung der urheberrechtlich geschützten Werke maßt sich der Portalbetreiber das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19 a UrhG an. Dies ist eindeutig.
Wie aber sieht die rechtliche Lage für den Nutzer eines solchen Portals aus? Hierzu muss man sich den technischen Vorgang des Streamens vor Augen halten: Nach der Anforderung wird von dem Server der Datenfluss (also der Stream) gezielt an den Nutzer übertragen (sog. Unicast). Der Stream wird auf dem heimischen PC jedoch nicht dauerhaft, sondern nur im Cache vorübergehend gespeichert.
Rechtlich gesehen wird in dem Moment des Speicherns im Cache des Rechners eine Kopie des Werkes hergestellt.
In § 16 Abs. 1 UrhG heißt es:
„Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft in welchem Verfahren und in welcher Zahl.“
In das Vervielfältigungsrecht des Rechteinhabers wird bereits eingegriffen, wenn einzelne Teile des Werkes betroffen sind. Da der Rechteinhaber dem Nutzer kein Vervielfältigungsrecht eingeräumt hat, liegt an sich eine Rechtsverletzung vor.
Streaming als Privat-Vervielfältigung?
Der Gesetzgeber hat jedoch mit § 53 UrhG eine Norm geschaffen, die „Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch“ zum Gegenstand hat.
In § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG heißt es:
„Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.“
Unser Nutzer hat den Stream zum privaten Gebrauch zwischengespeichert und will seinen Cache-Inhalt auch nicht weiter veräußern. Bei einer Kopie offensichtlich rechtswidriger Vorlagen besteht das unbeschränkte Ausschließlichkeitsrechts des Urhebers fort, die Vervielfältigung stellt also eine Rechtsverletzung dar.
Was heißt “offensichtlich rechtswidrig”?
Offensichtlich rechtswidrig soll eine Kopie dann sein, wenn eine Erlaubnis zum kopieren (oder im Fall des Streamings zum Ansehen) den Umständen nach ausscheidet.
Dem Nutzer des Streaming-Portals dürfte klar sein, dass der aktuelle Kinofilm, den er sich gerade kostenlos auf seinem Computer ansieht, von einer „offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage“ stammt.
Auch beim Streamen von älteren Werken ist auf die Sicht des Nutzers abzustellen. Regelmäßig wird man auch hier zu einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit kommen, da nicht von einer generellen „Freigabe“ der Rechte auszugehen ist – insbesondere dann nicht, wenn eben diese Filme oder TV-Serien bei anderen Anbietern z.B. per Video-on-Demand nur kostenpflichtig zu sehen sind.
Nach alldem kommt jedoch § 44a UrhG ins Spiel:
„Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,
1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler
oder
2. eine rechtmäßige Nutzung
eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstandes zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.“.
Wie bereits gezeigt, werden beim Streaming die Daten lediglich im Cache zwischengespeichert. Unter Juristen wird daher teilweise die Ansicht vertreten, aus § 44a UrhG ergibt sich die Zulässigkeit von Streaming für den Nutzer.
Rechtliche Grauzone
Andere sind der Auffassung, dass das Streamen von urheberrechtlich geschütztem Material auch unter Berücksichtigung von § 44a UrhG illegal sei. Im Hinblick auf das EU-Recht setzt die Multimedia-Richtlinie (2001/29/EG) voraus, dass durch die flüchtige Vervielfältigung eine rechtmäßige Nutzung ermöglicht werden muss. Da bei den gängigen Streaming-Portalen jedoch klar sei, dass illegale Inhalte angeboten werden, kann eine rechtmäßige Nutzung gar nicht erfolgen.
Getreu dem Grundsatz „zwei Juristen drei Meinungen“, werden diese Frage wohl abschließend erst die Gerichte entscheiden können. Da – soweit ersichtlich – noch keine Rechtsprechung ergangen ist, befindet man sich bei der Nutzung von Streaming-Portalen zumindest in einer rechtlichen Grauzone.
Autor: RA Jens Pauleit
Der Diensteanbieter übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der bereitgestellten Informationen. Diese Informationen stellen keine rechtliche Beratung dar und können einen rechtlichen Rat nicht ersetzen.
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Schöner Artikel, zwar nichts neues aber leider ist weitläufig immer noch die Ansicht verbreitet …. .to währe legal.
Aus meiner Sicht ist es von allein Seiten aus gesehen genauso legal wie der Download aus einem P2P Netzwerk, also einfach gar nicht.
Aber ich denke das sich viele die “Legalität” auch einfach aus bequemlichkeit selbst bescheinigen, ist ja auch schön: alles was ich sehen will auf einer Seite gesammelt und übersichtlich dargestellt und einfach abzurufen, da könnte sich die Industrie mit Ihren nervigen und teilweise sehr umständlichen Angebot mal `ne Scheibe von abschneiden.
Aber eine wirkliche Antwort gibt der Beitrag jetzt nicht. Das die Rechtslage unklar ist, ist doch allen seit Jahren bewusst.
Ich hätte mich über ein klares “ja” oder “nein” gefreut.
Ein sehr interessanter Artikel zum Thema Fernsehen kostenlos online gucken. Finde ihn echt gelungen habe eineige informationen gesehen die ich sonst nicht wusste die aber wichtig zu dem thema sind ansonsten gefällt mir der blog auch ganz gut weiter so ;)
Dankesehr aber Ich besuche solche Seiten Grundsätzlich nicht, weil es einfach Falsch ist. Die Kinos machen sich mühe und haben kosten und besuche auf so einer webseite machen einfach alles kaputt
Kino Streams sind als Reklame zu vestehen. Wer das nötige Geld hat KAUFT sowieso den gewünschten Film. Wer kein Geld hat oder kranker Hakker ist sollte auf Wohlwollen der Gesellschaft Anspruch haben.
Im übrigen gefallen mir von den 10tausenden Filmen nur WENIGE.
Und auch der FILMGENUSS ist durch das LAHME Internet gering.
Also schaut Euch immer wieder die Filme an, wie Ihr es wollt.
Hi.
Weiss jemand, wie die Lage in der Schweiz über dieses Thema steht?
Gruss
Peter
[...] anderen Streaming-Seiten. Der Rechtsanwalt Jens Pauleit hat sich das Thema genauer angeschaut und per Gastbeitrag im Loadblog über die Rechtslage (in Deutschland) aufgeklärt. Hallo! Bist du neu hier ? Dann magst du [...]